In der Steuerpraxis ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen, ob die Erbengemeinschaft fortbesteht oder ob die Erben die Erbschaft bereits geteilt haben. Den Erben ist für die Vornahme der Erbteilung eine gewisse Zeit einzuräumen. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass die Erbschaft 10 Jahre nach der Eröffnung des Erbgangs geteilt und die Erbengemeinschaft auch ohne formelle Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch aufgelöst ist (vgl. zum Ganzen Steuerpraxis des kantonalen Steueramts 2003 Nr. 1, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer: Steueraufschub und Steuerbefreiung bei Erbteilung, in Kraft seit 1.1.2003, Ziffn. 3 und 4.2, unter so.ch).