Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine Liquidationsgemeinschaft mit dem Ziel der Nachlassverteilung und dementsprechend nicht auf Dauer angelegt. In der Praxis kann das Bedürfnis bestehen, den Nachlass unter den Erben nicht unverzüglich oder nur teilweise zu liquidieren und stattdessen die Teilung für eine kürzere oder längere Zeit aufzuschieben. Ein Teilungsaufschub kann durch Gesetz, richterliche Verfügung oder Vereinbarung unter den Miterben begründet sein. In der Steuerpraxis ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen, ob die Erbengemeinschaft fortbesteht oder ob die Erben die Erbschaft bereits geteilt haben.