a des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) sind Handänderungen zufolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) steuerfrei. Die Erbengemeinschaft entsteht durch Gesetz: Mit dem Eintritt des Todes des Erblassers werden die Erben (falls mehrere vorhanden sind) ohne weiteres zu Mitgliedern einer Gesamthandschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und damit zu Gesamteigentümern des Nachlasses, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine Liquidationsgemeinschaft mit dem Ziel der Nachlassverteilung und dementsprechend nicht auf Dauer angelegt.