Die Anträge des Steueramts seien abzuweisen, soweit dieses im Ergebnis mehr oder anderes beantrage, abgesehen von der Befreiung des Kantons zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs vom 25. März 2019 gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 ist innert der Rekursfrist von 30 Tagen eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel. Das Steuergericht ist zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. Nach § 207 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) sind Handänderungen zufolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) steuerfrei.