Insbesondere habe die Praxis des Steueramts wie gesehen keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem sei die entsprechende Argumentation bereits in der Einsprache enthalten gewesen. Das Steueramt hätte sodann weitere Nachforschungen anstellen müssen. Die Rekurrentin liess weiterhin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine Handänderungssteuer schulde. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die Anträge des Steueramts seien abzuweisen, soweit dieses im Ergebnis mehr oder anderes beantrage, abgesehen von der Befreiung des Kantons zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.