Aufgrund der im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen sei die Eingabe begründet. Der detaillierte Sachverhalt sei aber erst hier vorgebracht worden, obschon dies bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre. Daher habe die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen und es sei ihr keine Parteientschädigung auszurichten. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2019 hielt die Rekurrentin im Wesentlichen fest, dass der Rekurs unbestrittenermassen gutzuheissen sei. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. Es seien jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insbesondere habe die Praxis des Steueramts wie gesehen keine hinreichende gesetzliche Grundlage.