Ausserdem müsse schon der Nachweis des Willens einer Erbin, die Erbteilung herbeizuführen, für die Fristwahrung genügen. Im Hinblick auf die Teilung sei nur der Gang vor das Erbteilungsgericht geblieben; die Erbteilung sei denn streitig und mehrere Jahre blockiert gewesen. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), der Rekurs sei gutzuheissen. Der Rekurrentin seien indes die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. Aufgrund der im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen sei die Eingabe begründet.