Indessen seien Erbteilungsansprüche unverjährbar. Daher könne von keinem Erben verlangt werden, die Teilung spätestens zehn Jahre nach dem Ableben des Erblassers durchzuführen, um eine Handänderungsbesteuerung zu vermeiden. Zudem könne die Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache Gesellschaften nicht leichthin angenommen werden. Für die Praxis des Steueramts gebe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem hätten die Rekurrentin und ihre Schwester als einzige Erbinnen bereits vor 2013 eine einvernehmliche Erbteilung angestrebt. Ausserdem müsse schon der Nachweis des Willens einer Erbin, die Erbteilung herbeizuführen, für die Fristwahrung genügen.