Die Einsprache sei daher unbegründet. 2. Gegen diese Verfügung gelangte A (nachfolgend Rekurrentin) mit Rekurs ihres Vertreters vom 25. März 2019 an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin keine Handänderungssteuer schulde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, zwar seien Erbengemeinschaften Zwangsgemeinschaften. Indessen seien Erbteilungsansprüche unverjährbar.