Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Erbengemeinschaft von C - dem Vater von A und B -, welche am Todestag am … August 1994 eröffnet worden sei, habe am … Januar 2013 geendet (nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der einschlägigen Steuerpraxis am 1.1.2003). Von den übernehmenden Erben seien keine Ausnahmetatbestände geltend gemacht worden, welche eine die 10 Jahre überschreitende Teilungsfrist begründen würden. Die Erbteilung sei hier nach Ablauf der Zehnjahresfrist vollzogen worden, wodurch die übernehmenden Parteien handänderungssteuerpflichtig würden. Die Einsprache sei daher unbegründet.