v.d. gegen betreffend Handänderungssteuer hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1. Mit Verfügung des Richteramts … vom November 2018 übernahmen A das Grundstück GB X Nr. 001 und B die Grundstücke GB X Nrn. 002, 003, 004, 005 und 006 infolge Erbteilung. Mit Rechnung Nr. …… und Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 verlangte das Departementssekretariat FD von A Gebühren und Auslagen und eröffnete ihr die Veranlagung der Handänderungssteuer von CHF 26‘317.50 (2,2 % von CHF 1'196'250.00). Gegen diese Veranlagung erhob A am 14. Januar 2019 Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass es hier um eine steuerfreie Handänderung gehe; die Handänderungssteuer sei daher aufzuheben.