{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-2_2019-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142876&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36156ba3bce16da32dc47b1e0533d0c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:09", "Checksum": "e2790068712287b30ab14a2613259f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.2.3 Nach der angeführten Praxis des Bundesgerichts kann von der Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache Gesellschaften nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Anhand der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen (Beilagen 3 und 4, Schreiben des Anwalts von B vom … 2010 und Brief des Architekten der Erbengemeinschaft vom … 2008) ist anzunehmen, dass die beiden Erbinnen - die Rekurrentin und ihre Schwester B - einzig den Nachlass verwalten und sodann liquidieren wollten. So sollte gemäss dem Schreiben des Anwalts von B im Jahr 2010 möglichst rasch auf gütlichem Weg eine Teilung der vorhandenen Güter erzielt werden. Dies geht auch aus dem Brief des Architekten der Erbengemeinschaft aus dem Jahr 2008 hervor. Es bestand damals demnach offensichtlich der Wille zu einer raschen Trennung der Erbengemeinschaft. Weiter geht aus den von der Rekurrentin vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Erbteilung streitig war (Beilagen 5-7, gerichtlicher Vergleich vom … 2018, Klage der Rekurrentin vom … 2017 und Klageantwort der Schwester vom … 2017). Gemäss der Klage der Rekurrentin konnten die Liquidität sowie die Fahrhabe geteilt und die Liegenschaften teilweise veräussert werden; die übrige Erbteilung war aber offensichtlich mehrere Jahre nicht möglich. Die beiden Erbinnen handelten offenbar nicht in gutem Einvernehmen. Die Erbteilung war demnach seit einiger Zeit hängig; dies ist wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2.1) nicht weiter ungewöhnlich. Eine Erbteilung kann somit auch länger als der Regelfall von 10 Jahre andauern (vgl. oben, E. 2; BGE 143 III 425), ohne dass schlechthin von einer einfachen Gesellschaft auszugehen wäre. Vorliegend ist nach dem Gesagten kein ausdrücklicher Wille der Rekurrentin und ihrer Schwester zur Gründung einer einfachen Gesellschaft erkennbar. Sodann sind auch keine äusseren Umstände und Verhaltensweisen der Beteiligten auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag ersichtlich. Dass eine einfache Gesellschaft bestanden hätte, ist damit nicht erwiesen. Dies wurde insbesondere auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht mehr geltend gemacht.\n3.3 Die Parteien sind sich nach dem Ausgeführten einig, dass die umstrittene Grundstücksübertragung im Rahmen der Erbteilung erfolgt ist; somit ist nach § 207 Abs. 1 lit. a StG wie gesehen keine Handänderungssteuer geschuldet. Der Rekurs ist nach dem Gesagten begründet und deshalb gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind damit aufzuheben.\n4.1 Die Vorinstanz beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Rekurren-tin, weil der detaillierte Sachverhalt erst im Rekursverfahren vorgebracht worden sei. Die Verfahrenskosten können der Rekurrentin vorliegend indessen nur dann auferlegt werden, wenn sie durch trölerisches Verhalten oder Nichterfüllung von Verfahrenspflichten dazu beigetragen hat, dass im Einspracheentscheid zu ihren Ungunsten entschieden wurde (§ 163 Abs. 2 StG). Die Kostenauflage an die obsiegende Partei ist denn eine Ausnahme. Sie kommt wie gesagt nur in Frage, wenn schuldhaft Verfahrenspflichten verletzt wurden. Wesentliche Sachverhaltselemente oder Beweismittel müssen der Vorinstanz vorenthalten worden sein. Im konkreten Fall kann festgehalten werden, dass die im Einspracheverfahren rechtlich nicht vertretene Rekurrentin darauf hinwies, dass die Übertragung der fraglichen Grundstücke im Rahmen eines Erbteilungsprozesses erfolgt sei (Einsprache vom 14.1.2019). Dass die Rekurrentin nicht schilderte, was in den Jahren bis zur Einleitung des Erbteilungsprozesses unternommen wurde, kann nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten angesehen werden, zumal es aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar auch keine Abklärungen des Steueramts gab. Von der Auflegung von Verfahrenskosten ist hier daher abzusehen.\n4.2 In besonderen Fällen kann eine Parteientschädigung gewährt werden (§ 163 Abs. 4 StG). Nach der Praxis des Steuergerichts wird den anwaltlich vertretenen obsiegenden Parteien denn in der Regel eine Parteientschädigung ausgerichtet. Nachdem die Rekurrentin aber den Antrag der Vorinstanz, ihr keine Parteientschädigung auszurichten, akzeptiert hat (Replik vom 21.6.2019), ist vorliegend auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten; mithin wurde eine Entschädigung nicht in Anspruch genommen, da der diesbezügliche Antrag aufgrund der Replik vom 21. Juni 2019 nicht mehr besteht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 und die Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei …\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}