{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-2_2019-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142876&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36156ba3bce16da32dc47b1e0533d0c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:09", "Checksum": "e2790068712287b30ab14a2613259f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDie Erbengemeinschaft entsteht durch Gesetz: Mit dem Eintritt des Todes des Erblassers werden die Erben (falls mehrere vorhanden sind) ohne weiteres zu Mitgliedern einer Gesamthandschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und damit zu Gesamteigentümern des Nachlasses, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine Liquidationsgemeinschaft mit dem Ziel der Nachlassverteilung und dementsprechend nicht auf Dauer angelegt. In der Praxis kann das Bedürfnis bestehen, den Nachlass unter den Erben nicht unverzüglich oder nur teilweise zu liquidieren und stattdessen die Teilung für eine kürzere oder längere Zeit aufzuschieben. Ein Teilungsaufschub kann durch Gesetz, richterliche Verfügung oder Vereinbarung unter den Miterben begründet sein. In der Steuerpraxis ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen, ob die Erbengemeinschaft fortbesteht oder ob die Erben die Erbschaft bereits geteilt haben. Den Erben ist für die Vornahme der Erbteilung eine gewisse Zeit einzuräumen. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass die Erbschaft 10 Jahre nach der Eröffnung des Erbgangs geteilt und die Erbengemeinschaft auch ohne formelle Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch aufgelöst ist (vgl. zum Ganzen Steuerpraxis des kantonalen Steueramts 2003 Nr. 1, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer: Steueraufschub und Steuerbefreiung bei Erbteilung, in Kraft seit 1.1.2003, Ziffn. 3 und 4.2, unter so.ch).\n3.1 Im vorliegenden Fall verstarb der Vater der Rekurrentin, C, am …. November 1993; Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass fanden gemäss den Unterlagen am …. August 1994 statt. Aufgrund der Verfügung des Richteramts … vom … November 2018 übernahm die Rekurrentin das Grundstück GB X Nr. 001 im Erbteilungsprozess. Dafür wurde eine Handänderungssteuer von CHF 16'500.00 in Rechnung gestellt (Kostenübersicht des Steueramts). Begründet wurde dies v.a. auch damit, dass nach 10 Jahren eine Erbengemeinschaft zu einer einfachen Gesellschaft mutiere. Somit sei hier die Handänderung nicht mehr im Rahmen der Erbteilung erfolgt. Die Rekurrentin hat dagegen festgehalten, dass seit vielen Jahren zunächst auf dem Verhandlungsweg, später auf dem Prozessweg versucht worden sei, den Nachlass zu teilen. Somit sei nach wie vor von einer Erbengemeinschaft auszugehen und von einer Übertragung des Grundstücks im Rahmen der Erbteilung. Das Steueramt hat in der Vernehmlassung die Argumentation der Rekurrentin grundsätzlich akzeptiert; es hat aber festgehalten, dass die Verfahrenskosten der Rekurrentin auferlegt werden sollten, weil die Argumente erst im Rahmen des Rekurses vorgebracht worden seien. Die Rekurrentin hat darauf anerkannt, dass sie keine Parteientschädigung erhält; sie will indes die Kostenübernahmepflicht nicht akzeptieren.\n3.2.1 Die Ausführungen der Rekurrentin sind wie gesagt nicht bestritten worden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt hat, sind Erbengemeinschaften Liquidationsgemeinschaften mit dem Ziel der Nachlassverteilung (vgl. oben, E. 2). Indessen kann eine Erbteilung wie erwähnt mehrere Jahre andauern, bis sie abgeschlossen ist; so kann eine Erbengemeinschaft über längere Zeit fortgesetzt werden (vgl. Bundesgericht BGer vom 24.8.2017, 5A_392/2017, E. 2.1 mit Hinw.; siehe auch BGE 143 III 425). Dann stellt sich indes die Frage, ob die Erbengemeinschaft nicht in eine einfache Gesellschaft umgewandelt worden ist (BGer vom 23.11.2015, 5A_304/2015, E. 3.2).\n3.2.2 Die Bildung einer einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln voraus (Art. 530 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter den Miterben. Diese Vereinbarung ist umso mehr erforderlich, als mit der Erbengemeinschaft, die über Jahrzehnte fortbestehen kann, bereits ein Gesamthandverhältnis besteht, womit die Gründung einer einfachen Gesellschaft ohnehin eine Besonderheit resp. die Ausnahme im Sinne von Art. 530 Abs. 2 OR darstellt (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.3 und vom 23.11.2015, a.a.O., E. 3.4). Für die Auslegung einer Vereinbarung ist vorab relevant, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Kann kein wirklicher Wille festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat; die Erklärung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.5)."}