{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-2_2019-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142876&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36156ba3bce16da32dc47b1e0533d0c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:09", "Checksum": "e2790068712287b30ab14a2613259f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2019 SGNEB.2019.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Verfügung des Richteramts … vom November 2018 übernahmen A das Grundstück GB X Nr. 001 und B die Grundstücke GB X Nrn. 002, 003, 004, 005 und 006 infolge Erbteilung. Mit Rechnung Nr. …… und Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 verlangte das Departementssekretariat FD von A Gebühren und Auslagen und eröffnete ihr die Veranlagung der Handänderungssteuer von CHF 26‘317.50 (2,2 % von CHF 1'196'250.00). Gegen diese Veranlagung erhob A am 14. Januar 2019 Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass es hier um eine steuerfreie Handänderung gehe; die Handänderungssteuer sei daher aufzuheben. Der Endbetrag sei neu festzusetzen auf CHF 1'723.90; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Departementssekretariats FD. Zur Begründung wurde angeführt, bei der Verfügung vom 27. November 2018 gehe es um einen gerichtlichen Vergleich in einem Erbteilungsprozess. Es liege somit in Bezug auf die fraglichen Grundstücke eine steuerfreie Handänderung zufolge Erbgangs vor.\nMit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Erbengemeinschaft von C - dem Vater von A und B -, welche am Todestag am … August 1994 eröffnet worden sei, habe am … Januar 2013 geendet (nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der einschlägigen Steuerpraxis am 1.1.2003). Von den übernehmenden Erben seien keine Ausnahmetatbestände geltend gemacht worden, welche eine die 10 Jahre überschreitende Teilungsfrist begründen würden. Die Erbteilung sei hier nach Ablauf der Zehnjahresfrist vollzogen worden, wodurch die übernehmenden Parteien handänderungssteuerpflichtig würden. Die Einsprache sei daher unbegründet.\n2. Gegen diese Verfügung gelangte A (nachfolgend Rekurrentin) mit Rekurs ihres Vertreters vom 25. März 2019 an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin keine Handänderungssteuer schulde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, zwar seien Erbengemeinschaften Zwangsgemeinschaften. Indessen seien Erbteilungsansprüche unverjährbar. Daher könne von keinem Erben verlangt werden, die Teilung spätestens zehn Jahre nach dem Ableben des Erblassers durchzuführen, um eine Handänderungsbesteuerung zu vermeiden. Zudem könne die Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache Gesellschaften nicht leichthin angenommen werden. Für die Praxis des Steueramts gebe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem hätten die Rekurrentin und ihre Schwester als einzige Erbinnen bereits vor 2013 eine einvernehmliche Erbteilung angestrebt. Ausserdem müsse schon der Nachweis des Willens einer Erbin, die Erbteilung herbeizuführen, für die Fristwahrung genügen. Im Hinblick auf die Teilung sei nur der Gang vor das Erbteilungsgericht geblieben; die Erbteilung sei denn streitig und mehrere Jahre blockiert gewesen.\nMit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), der Rekurs sei gutzuheissen. Der Rekurrentin seien indes die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. Aufgrund der im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen sei die Eingabe begründet. Der detaillierte Sachverhalt sei aber erst hier vorgebracht worden, obschon dies bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre. Daher habe die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen und es sei ihr keine Parteientschädigung auszurichten.\nMit Stellungnahme vom 21. Juni 2019 hielt die Rekurrentin im Wesentlichen fest, dass der Rekurs unbestrittenermassen gutzuheissen sei. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. Es seien jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insbesondere habe die Praxis des Steueramts wie gesehen keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem sei die entsprechende Argumentation bereits in der Einsprache enthalten gewesen. Das Steueramt hätte sodann weitere Nachforschungen anstellen müssen. Die Rekurrentin liess weiterhin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine Handänderungssteuer schulde. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die Anträge des Steueramts seien abzuweisen, soweit dieses im Ergebnis mehr oder anderes beantrage, abgesehen von der Befreiung des Kantons zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs vom 25. März 2019 gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 ist innert der Rekursfrist von 30 Tagen eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel. Das Steuergericht ist zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n2. Nach § 207 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) sind Handänderungen zufolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) steuerfrei."}