Der Rekurs ist nach den Erwägungen gutzuheissen. Die Handänderungssteuer von CHF 7'425 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung des Einzugs der Rekurrenten innert der erwähnten Jahresfrist spätestens bis am 27. August 2019. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben. **************** Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Handänderungssteuer von CHF 7'425 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.