Davon ist nach dem Ausgeführten auch hier auszugehen. In § 63bis Abs. 1 VV StG wird zudem präzisiert, dass die dauernde Selbstnutzung als Wohneigentum voraussetzt, dass die Erwerber nicht nur zeitweise in dieser Liegenschaft wohnen (Ferien- oder Wochenendhaus), sondern dort Wohnsitz nehmen und an diesem Ort auch unbeschränkt steuerpflichtig werden (§ 8 Abs. 1 und 2 StG; zum Ganzen RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, S. 5). Dies ist nach dem Gesagten vorliegend ebenfalls anzunehmen. Der Rekurs ist nach den Erwägungen gutzuheissen.