Dafür sind vorliegend aber keine Anzeichen erkennbar. Von einem Erwerb als dauernd und selbst genutztem Wohneigentum kann ebenfalls nicht gesprochen werden, wenn das Kaufobjekt erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach der Pensionierung in fünf Jahren) als eigene Wohnung dienen soll. Dies ist im vorliegenden Fall indessen auch nicht ersichtlich. Für die Eltern von X ist ihr Haus eine zu grosse Belastung geworden. So hat der Rekurrent das Haus mit seiner Lebenspartnerin bzw. der Rekurrentin übernommen. Für die Eltern wird wie angeführt neben dem bestehenden Haus ein Stöckli erstellt; bis dahin können sie in ihrem Haus wohnen bleiben, unter Bezahlung der laufenden Kosten.