Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten damit als begründet. 3.3 Was die Vorinstanz weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Im Normalfall werden die Erwerber eines Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs noch nicht in der Liegenschaft wohnen; dies ist denn auch hier der Fall. Für den Umzug ist ihnen daher eine bestimmte Zeit einzuräumen. Anderseits ist die Steuerbefreiung für einen Erwerb zu Anlagezwecken ausgeschlossen. Dafür sind vorliegend aber keine Anzeichen erkennbar.