Vorliegend wird das Grundstück den Verkäufern bzw. den Eltern von X noch vorübergehend für einige Monate überlassen, bis zur Fertigstellung des Eigenheims der Eltern; diese haben bereits vorher nach Angaben der Rekurrenten während 45 Jahren in ihrem Haus gewohnt. Gleichzeitig ist mit den Umbauarbeiten der Liegenschaft der Rekurrenten begonnen worden. Damit kann hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz immer noch von einer ausschliesslichen Selbstnutzung durch die Rekurrenten gesprochen werden. Bedingung ist nach dem Gesagten aber selbstverständlich, dass die Rekurrenten innert der genannten Jahresfrist einziehen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten damit als begründet.