Dass eine Karenzfrist nur gewährt wird, wenn noch Umbauarbeiten anstehen, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz dem Gesetz indes nicht entnommen werden. Eine entsprechende Frist kann wohl erteilt werden, wenn ein Umbau nötig ist, aber auch wenn ein Mietverhältnis noch gekündigt wird (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-102 vom 20.9.2012 E. 4d, in Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis XXII 2014/2015). Vorliegend wird das Grundstück den Verkäufern bzw. den Eltern von X noch vorübergehend für einige Monate überlassen, bis zur Fertigstellung des Eigenheims der Eltern;