Daher gewährt das Gesetz eine Frist für den Einzug. Dieser muss wie erwähnt innert Jahresfrist vorliegen (§ 63bis Abs. 1 VV StG). Auf den Grund, weshalb die Käufer erst nach ein paar Monaten einziehen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter ein. Dass eine Karenzfrist nur gewährt wird, wenn noch Umbauarbeiten anstehen, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz dem Gesetz indes nicht entnommen werden.