Bis zu dessen Erstellung bleiben die Eltern mietweise in ihrem Haus; dabei entspricht der Mietzins den Nebenkosten der Liegenschaft (Kaufvertrag Nr. …, Ziff. 4.7). Anhand der Angaben und Unterlagen wollen die Rekurrenten innert Jahresfrist einziehen. Die Vorinstanz will die umstrittene Steuerbefreiung indessen nicht gewähren, weil ihrer Ansicht nach keine erforderliche Selbstnutzung der Rekurrenten vorliege. 3.2 Bedingung der hier streitigen Steuerbefreiung ist wie gesehen die dauernde Selbstnutzung (§ 207 Abs. 1 lit. g StG). Die umstrittene Frist beginnt grundsätzlich sofort zu laufen; das ist aber nicht praktikabel. Daher gewährt das Gesetz eine Frist für den Einzug.