Nach § 63bis VV StG gilt Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre (Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3). 3.1 Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten das Haus der Eltern von X erworben. Die Eltern sollen in ein neu zu bauendes Stöckli umziehen. Bis zu dessen Erstellung bleiben die Eltern mietweise in ihrem Haus;