Folglich sei die Handänderungssteuer geschuldet. Der Rekurs sei unbegründet. Mit Stellungnahme vom 11. März 2019 hielten die Rekurrenten im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest, unter Verweis auf eine Auskunft des Grundbuchamts und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung erfüllt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.