Allenfalls sei ihnen Ratenzahlung zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid und dessen Ausführungen. Die Rekurrenten und die Eltern von X hätten eine obligatorische Vereinbarung getroffen, wonach die Eltern weiterhin bis zur Fertigstellung ihres Wohnhauses die betroffene Liegenschaft bewohnen würden. Zudem liege mit der vertraglichen Vereinbarung der mietweisen Überlassung des Wohnhauses der Zeitpunkt des Bezugs nicht mehr im Einflussbereich der Erwerber. Folglich sei die Handänderungssteuer geschuldet.