Dies spreche gegen die Nutzung als Hauptsteuerdomizil, welche einen unmittelbaren Einzug bedinge. Die Jahresfrist sei lediglich vorgesehen, um z.B. notwendige Renovationen bzw. Umbauarbeiten vorzunehmen und den Einzug vorzubereiten. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum seien nicht erfüllt. Die Einsprache sei unbegründet. 2. Gegen diese Verfügung gelangten X und Y (nachfolgend Rekurrenten) mit Rekurs vom 4. Februar 2019 an das Kantonale Steuergericht. Sie verweisen vorab auf § 63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz. Die Rekurrenten ersuchen um Befreiung von der Handänderungssteuer.