{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-1_2019-04-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141925&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a7189420f8919435d26df9cdcfe8e5dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.04.2019 SGNEB.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.04.2019 SGNEB.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.04.2019 SGNEB.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:42", "Checksum": "acead6255c97ad7e84c3557697d56446", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.04.2019 SGNEB.2019.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 23. April 2019\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Wyssmann\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2019.1\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Kaufvertrag Nr. … vom … 2018 erwarben X und Y das Grundstück GB A Nr. 001 zum Preis von CHF 400'000 von B und C (Eltern von X). Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 20. Dezember 2018 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD den Käufern Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihnen die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 7'425, berechnet zum Satz von 1.1 % bzw. von 2.2 %, jeweils von einem Abgabewert von CHF 225'000 (Verkehrswert Liegenschaft: CHF 450'000; 2 erwerbende Personen). Gegen diese Veranlagung erhoben die Käufer am 15. Januar 2019 Einsprache (Posteingang kantonales Steueramt). Die Einsprecher verlangten die Aufhebung der Handänderungssteuer. Sie würden die Liegenschaft innert der gesetzlich vorgesehenen Einzugsfrist von einem Jahr beziehen, nach den noch laufenden Renovationsarbeiten. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung seien damit erfüllt.\nMit Verfügung vom 25. Januar 2019 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem angeführt, die vertraglich festgehaltene Vereinbarung, wonach die Eltern von X bis zum Bezug der neuen Familienwohnung noch dort wohnen bleiben, sowie der entsprechende Vermerk auf dem Steuerbefreiungsgesuch würden einer Steuerbefreiung entgegenstehen. Würden die Erwerber nach dem Kauf die Liegenschaft den Verkäufern entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, falle jede Befreiung von der Handänderungssteuer ausser Betracht. Dies spreche gegen die Nutzung als Hauptsteuerdomizil, welche einen unmittelbaren Einzug bedinge. Die Jahresfrist sei lediglich vorgesehen, um z.B. notwendige Renovationen bzw. Umbauarbeiten vorzunehmen und den Einzug vorzubereiten. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum seien nicht erfüllt. Die Einsprache sei unbegründet.\n2. Gegen diese Verfügung gelangten X und Y (nachfolgend Rekurrenten) mit Rekurs vom 4. Februar 2019 an das Kantonale Steuergericht. Sie verweisen vorab auf § 63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz. Die Rekurrenten ersuchen um Befreiung von der Handänderungssteuer. Die Eltern würden seit ca. 45 Jahren in ihrem selbst erbauten Einfamilienhaus wohnen. Der Rekurrent habe mit seiner Lebenspartnerin das Haus übernommen. Im Auftrag der Eltern werde auf deren Grundstück neben dem bestehenden Haus ein Kleinhaus bzw. Stöckli erstellt mit einem Liefertermin von 8 bis 10 Monaten. Laut Grundbuchamt müssten die Rekurrenten innert einem Jahr in das Haus eingezogen sein, ansonsten werde die Handänderungssteuer fällig. Die Eltern sollten bis zur Lieferung des Kleinhauses unentgeltlich in ihrem Haus wohnen bleiben können; sie müssten keine Miete bezahlen, sondern nur die laufenden Kosten. Das Haus werde inzwischen renoviert; die Eltern würden auf einer Baustelle wohnen. Der Liefertermin des Kleinhauses sei die Kalenderwoche …/2019. Damit würden die Eltern bis Ende Juni 2019 in ihr Stöckli eingezogen sein und die Rekurrenten Ende Juli 2019 in das Haus einziehen. Die Handänderungssteuer sei nicht geplant gewesen; die Rekurrenten hätten keine entsprechenden finanziellen Mittel. Allenfalls sei ihnen Ratenzahlung zu gewähren.\nMit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid und dessen Ausführungen. Die Rekurrenten und die Eltern von X hätten eine obligatorische Vereinbarung getroffen, wonach die Eltern weiterhin bis zur Fertigstellung ihres Wohnhauses die betroffene Liegenschaft bewohnen würden. Zudem liege mit der vertraglichen Vereinbarung der mietweisen Überlassung des Wohnhauses der Zeitpunkt des Bezugs nicht mehr im Einflussbereich der Erwerber. Folglich sei die Handänderungssteuer geschuldet. Der Rekurs sei unbegründet.\nMit Stellungnahme vom 11. März 2019 hielten die Rekurrenten im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest, unter Verweis auf eine Auskunft des Grundbuchamts und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für eine steuerfreie Handänderung erfüllt.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.\n2.1 Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG).\n2.2 Von der Handänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom Wortlaut her an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. g des Steuerharmonisierungsgesetzes an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen. Auf die diesbezügliche Praxis kann daher zur Auslegung der Norm zurückgegriffen werden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 19 E. 2.2; KSGE 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010: Änderung der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, VV StG, BGS 614.11, S. 4)."}