Z und A sind deshalb als Vermächtnisnehmer anzusehen. 5.5 Wie schon vorstehend in Erwägung 4 hinsichtlich der Nachlasstaxe festgehalten, sind die Erben abgabepflichtig, nicht aber die Vermächtnisnehmer. Als Vermächtnisnehmer sind Z und A also nicht abgabepflichtig. Im Übrigen kann sich fragen, ob der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit dem Mandat nicht eine heikle Rolle einnimmt: Er vertrat in dieser Sache zuvor schon Z und A (Anwaltsvollmachten vom 24. Januar 2018); im vorliegenden Verfahren dürften seitens des Rechtsvertreters insofern wohl gewisse Interessenkonflikte bestehen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 245 i.V.m. § 163 Abs. 1 StG).