484 Abs. 2 ZGB). Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet (Art. 484 Abs. 3 ZGB). Gestützt auf die aus dem Ehevertrag mit Datum vom … 2006 fliessenden Ansprüche von Z und A, die dann durch die Regelungen in der Vereinbarung mit Datum vom … 2018 abgelöst wurden, kann von einem Vermächtnis im Sinne von Art. 484 ff. ZGB ausgegangen werden. Z und A sind deshalb als Vermächtnisnehmer anzusehen.