639 Abs. 1 ZGB die Teilung des Nachlasses auf die Schulden der Erblasserin keine Auswirkungen gehabt hätte (Ziffer 8 der Vernehmlassung der Rekursgegnerin mit Datum vom 22. Januar 2019). 5.4 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im Ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 484 Abs. 2 ZGB).