Der Anspruch, auf den Z und A mit der Vereinbarung vom … 2018 verzichteten, hatten die beiden im Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses bereits erworben. Somit liegt keine Schenkung vor. 5.3 Die Frage, ob Z und A allenfalls gesetzliche oder eingesetzte Erben im Sinne von Art. 457 ff. ZGB sein könnten, kann hier offengelassen werden. Richtig führt die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 nämlich aus, dass gestützt auf Art. 639 Abs. 1 ZGB die Teilung des Nachlasses auf die Schulden der Erblasserin keine Auswirkungen gehabt hätte (Ziffer 8 der Vernehmlassung der Rekursgegnerin mit Datum vom 22. Januar 2019).