Obligationenrecht, SR 220). Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht (Art. 239 Abs. 2 OR). Z und A erhielten vorliegend zweifellos eine Zuwendung, allerdings nicht ohne Gegenleistung. Die Vereinbarung vom … 2018 basierte auf einem synallagmatischen Verhältnis und dem Prinzip «do ut des». Der jeweilige Verzicht auf die Nacherbschaft bzw. das Nachvermächtnis war die Gegenleistung für die dafür erhaltenen Leistungen aus dem Verkaufserlös. Der Anspruch, auf den Z und A mit der Vereinbarung vom … 2018 verzichteten, hatten die beiden im Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses bereits erworben.