Tatsächlich aber basieren die schlussendlich erfolgten Leistungen an Z und A auf der Vereinbarung vom … 2018 mit dem Rekurrenten. Es stellt sich insofern tatsächlich die Frage, ob durch den mit dieser Vereinbarung erfolgten Verzicht von Z auf die Nacherbschaft und von A auf das Nachvermächtnis, diese beiden sodann als Beschenkte, als Erben oder als Vermächtnisnehmer anzusehen sind. 5.2 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR; Obligationenrecht, SR 220).