Die im Anfechtungsobjekt, also dem Einspracheentscheid vom 14. November 2018, vorgenommenen Berechnung der Erbschaftssteuer ist daher ebenfalls korrekt. 5.1 Z und A sind mit dem Ehevertrag mit Datum vom … 2006 als Nacherbin sowie Vermächtnisnehmerin bzw. als Nachvermächtnisnehmer von der Erblasserin bedacht worden. Der Rekurrent selbst qualifizierte die beiden als «Vermächtnisnehmer» (vgl. Beiblatt zur Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer betreffend Verkauf von B GB-Nr. 0002). Tatsächlich aber basieren die schlussendlich erfolgten Leistungen an Z und A auf der Vereinbarung vom … 2018 mit dem Rekurrenten.