Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die Bewertung der Aktiven und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe. Vorliegend kann für die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer von demselben Steuersubstrat ausgegangen werden. Die im Anfechtungsobjekt, also dem Einspracheentscheid vom 14. November 2018, vorgenommenen Berechnung der Erbschaftssteuer ist daher ebenfalls korrekt.