Dem kam die Rekursgegnerin allerdings bereits im Einspracheentscheid nach, indem die Passiven um eben diesen Infrastrukturbetrag ergänzt wurden. Keine expliziten Ausführungen macht der Rekurrent zur korrigierten Berechnung der Rekursgegnerin im Rahmen des Einspracheentscheides mit Datum vom 14. November 2018, indem dort anders als im Inventar mit dem Verkehrswert in Form des Erlöses aus dem Verkauf des abparzellierten Grundstückes B GB-Nr. 0002 gerechnet wird. Insofern ist auch dieser Wert als anerkannt anzusehen. Die im Anfechtungsobjekt, also dem Einspracheentscheid vom 14. November 2018, vorgenommenen Berechnung der Nachlasstaxe ist korrekt.