Die Aufstellungen im Erbschaftsinventar Nr. … über den Vermögensnachlass der Erblasserin werden vom Rekurrenten nicht beanstandet. Verlangt wird seitens des Rekurrenten aber, dass der Infrastrukturbeitrag in Höhe von insgesamt CHF 258'178.- als Erbschafts- bzw. Schenkungsschuld im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. a StG im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird. Dem kam die Rekursgegnerin allerdings bereits im Einspracheentscheid nach, indem die Passiven um eben diesen Infrastrukturbetrag ergänzt wurden.