Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG). Zumal die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht vorliegend unumstrittenermassen erfüllt sind, ist anhand der vorstehenden Regelungen die Nachlasstaxe zu bestimmen. Die Aufstellungen im Erbschaftsinventar Nr. … über den Vermögensnachlass der Erblasserin werden vom Rekurrenten nicht beanstandet.