Im Kanton Solothurn wird dazu auf das Erbschaftsinventar abgestellt. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 Abs. 1 StG) und für die Aktiven wird grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. § 220 Abs. 1 StG). Die massgeblichen Bewertungsvorschriften sind in den §§ 40-56 der Inventarisationsverordnung (InvVO; BGS 212.331) geregelt. Für Bauland gilt in der Regel der ortsübliche Preis als Verkehrswert (§ 44 InvVO), wobei dieser anhand der zuletzt getätigten Verkäufe festgestellt werden kann. § 221 Abs. 1 StG regelt die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses vorgenommen werden können.