Umstritten sind nur Rechtsfragen, auf die nachfolgend eingegangen werden soll. 2.2 Allein schon laut dem Rubrum des Rekurses mit Datum vom 14. Dezember 2018 betrifft dieser sowohl die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer. Die Rechtsbegehren des Rekurrenten sind denn auch entsprechend weit gefasst. Es sind nachfolgend also beide Abgaben zu behandeln. 3. Was die Nachlasstaxe anbelangt, so unterliegt dieser der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Im Kanton Solothurn wird dazu auf das Erbschaftsinventar abgestellt.