1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Der Rekurrent ist selbst beschwert und damit legitimiert und der Vertreter ist ordentlich legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 zweiter Satzteil StG und § 56 Abs. 1 lit. b GO; Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2.1 Der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt ist nicht umstritten und zudem anhand der Verfahrensakten dokumentiert. Es ist daher auf diesen Sachverhalt abzustellen. Umstritten sind nur Rechtsfragen, auf die nachfolgend eingegangen werden soll.