Darin hält er an den Anträgen des Rekurses vollumfänglich fest. In materieller Hinsicht führt der Rekurrent in der Replik im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Auszahlungen an Z und A nicht um Vermächtnisse, sondern um gestützt auf die Vereinbarung vom … 2018 ausgerichtete Schenkungen gehandelt habe. Die Erbschaftssteuer sei vom Nettowert des übergegangenen Vermögens zu erheben, weshalb die im Rekurs vom 14. Dezember 2018 dargestellten Nettoerlösbeträge massgebend seien (vgl. vorstehend Ziffer 2.1). **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht.