In Anlehnung an Art. 603 und 564 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch; SR 210) sowie § 221 StG führt die Rekursgegnerin sodann aus, dass für Schulden des Erblassers einzig die Erben solidarisch haften, weshalb eine Übertragung von Erbschaftsschulden zu Lasten von Vermächtnisnehmern vom Gesetz nicht vorgesehen sei. 2.3 Die Replik des Rekurrenten zur Vernehmlassung des Steueramtes datiert auf 23. Februar 2019. Darin hält er an den Anträgen des Rekurses vollumfänglich fest.