Zur Nachlasstaxe führt das Steueramt im Wesentlichen aus, dass Steuerobjekt der Nachlasstaxe der reine Rücklass oder Nachlass sei (§ 217 Abs. 1 StG) und dass die Erben, nicht aber die Vermächtnisnehmer abgabepflichtig seien. Der Infrastrukturbeitrag sei als Nachlasspassivum von den Nachlassaktiven in Abzug gebracht und daraus sei die Nachlasstaxe berechnet worden, welche vom Rekurrenten als Alleinerben zu tragen sei. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer führt das Steueramt im Wesentlichen aus, dass es Z und A als Vermächtnisnehmer qualifiziere und Y als Alleinerben. In Anlehnung an Art. 603 und 564 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch;