Das Reinvermögen wurde entsprechend auf CHF 3'351'526.54 festgesetzt. Strittig sei laut Steueramt einzig, von wem der Infrastrukturbeitrag letztlich zu tragen sei, also ob nun vom Rekurrenten oder von den beiden Vermächtnisnehmern, Z und A. Aufgrund des allgemein formulierten ersten Rechtsbegehrens des Rekurrenten, thematisiert das Steueramt in der Vernehmlassung sodann neben der Erbschaftssteuer auch die Nachlasstaxe kurz. Zur Nachlasstaxe führt das Steueramt im Wesentlichen aus, dass Steuerobjekt der Nachlasstaxe der reine Rücklass oder Nachlass sei (§ 217 Abs. 1 StG) und dass die Erben, nicht aber die Vermächtnisnehmer abgabepflichtig seien.