2. Die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen. Im Wesentlichen werden die vorgenannten Anträge in der Vernehmlassung wie folgt begründet: Das Steueramt bestreitet das Eintreten auf den Rekurs nicht und hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Einspracheentscheid vom 14. November 2018 verwiesen. Mit dem Rekurrenten einig ist das Steueramt, dass es sich beim Infrastrukturbeitrag in Höhe von CHF 258'178.- um eine Erbschaftsschuld handle, welche als Nachlasspassivum zuzulassen sei (§ 221 Abs. 1 lit. a StG). Das Reinvermögen wurde entsprechend auf CHF 3'351'526.54 festgesetzt.