29 c, 4509 Solothurn, zu korrigieren. 2. Es seien die Höhe der steuerbaren Vermächtnisse für Z und für A neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Schulden aus dem Infrastrukturbeitrag an die Gemeinde B und es sei die Erbschaftssteuer neu festzulegen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Der Rekurrent begründete diese Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass der bezahlte Infrastrukturbeitrag in Höhe von insgesamt CHF 258'178.- als Erbschafts- bzw. Schenkungsschuld im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. a StG (Steuergesetz, BGS 614.11) bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen sei.