Das Steueramt des Kantons Solothurn akzeptierte sodann diesen schriftlichen Teilungsvertrag und berechnete die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer gestützt darauf neu. Anders als im Erbschaftsinventar, wo für das ausserkantonale Grundstück B GB-Nr. 001 mangels Kenntnis des Verkehrswertes der Katasterwert inventarisiert wurde, lag für den Einspracheentscheid nunmehr der Verkaufswert für GB-Nr. 0002 vor und dieser wurde denn auch entsprechend bei den Aktiven berücksichtigt. Demgegenüber berücksichtigte das Steueramt aber auch den Infrastrukturkostenbeitrag in Höhe von CHF 258'178.- bei den Passiven (vgl. E. 4.3 und Bilanz unter E. 5.4 des Einspracheentscheides).