001 das Wohnhaus abparzelliert und Y zu Alleineigentum zugewiesen. Das übrige Grundstück (neu GB-Nr. 0002) wurde im Anschluss an die Parzellierung zu einem Preis von CHF … (gemäss Veranlagungsverfügung … der Steuerverwaltung des Kantons C vom 24. August 2018) verkauft. Vereinbarungsgemäss floss der Nettoerlös aus dem Verkauf zu 70 % an Z und zu 30 % an A. Durch die unmittelbare Vergütung des Nettoerlöses verzichtete Z auf ihre Nacherbschaft und A auf sein Nachvermächtnis. Das Steueramt des Kantons Solothurn akzeptierte sodann diesen schriftlichen Teilungsvertrag und berechnete die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer gestützt darauf neu.