Das Einspracheverfahren wurde daraufhin auf Antrag von Y bis zur definitiven Regelung der Erbteilung sistiert (Verfügung vom 23. April 2018). Am … 2018 hatte Y mit Z sowie A einen schriftlichen Teilungsvertrag abgeschlossen, von dem Y bereits in der Einsprache vom 31. Oktober 2017 (vgl. vorstehend Ziffer 1.3) gesprochen hat. In Abweichung vom zwischen der Erblasserin und Y abgeschlossenen Ehevertrag mit Datum vom … 2006, regelten Y (Vorerbe und Vorvermächtnisnehmer), Z (Nacherbin) und A (Nachvermächtnisnehmer), die Teilung neu. Gestützt auf den Teilungsvertrag vom … 2018 wurde von der Liegenschaft B GB-Nr. 001 das Wohnhaus abparzelliert und Y zu Alleineigentum zugewiesen.